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Besuchsverbot gemäß CoronaSchVO des Landes NRW

23.03.2020

Zum Schutz unserer Bewohner und Mitarbeiter bleiben unsere Einrichtungen vorerst für Besucher geschlossen.

Mit Inkrafttreten der Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (Auszug der Verordnung) sind Besuche in unseren Wohnhäusern derzeit untersagt.
In Anbetracht des besonderen Risikos für unsere schutzbedürftigen Bewohnerinnen & Bewohner und auf Empfehlung des Gesundheitsministeriums NRW ist weiterhin eine Abholung durch Angehörige zu Aktivitäten außer Haus vorerst nicht möglich.
Dies stellt eine erforderliche Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) dar: "Unter Betrachtung des Risikos, dass bei einer Herausnahme von Personen aus den Einrichtungen entsteht, bei deren Rückkehr zu vermuten ist, dass sie nicht-kontrollierbare Sozialkontakte hatten, sollte den Einrichtungsleitungen empfohlen werden, bei Rückkehr der Bewohnerin / des Bewohners eine Quarantänezeit von 14 Tagen für sie / ihn zu verfügen. Nur so kann ein vergleichbarer Schutz wie durch das Besuchsverbot erreicht werden."
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Solidarität!

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