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Lockerung der Besuchsregelungen gemäß CoronaSchVO des Landes NRW ab 10. Mai 2020

07.05.2020

Informationen zur Organisation von Besuchen in den CBT-Wohnhäusern.

Der Schutz unserer Bewohner und Mitarbeiter hat stets oberste Priorität. Wir möchten Sie nachfolgend über die Organisation von Besuchen ab dem 10. Mai 2020 informieren:
1. Gemäß CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW  stehen in den CBT-Wohnhäusern besondere Besucherbereiche unter Berücksichtigung der Richtlinien des Robert Koch-Instituts bereit.
2. Besuche sind auf max. 1 Besuch pro Tag und pro Bewohner von maximal 2 Personen beschränkt.
3. Um möglichst vielen Bewohnern und deren Angehörigen ungestörte Kontakte zu ermöglichen sind Besuche vorerst zeitlich begrenzt und können nicht spontan stattfinden. Eine telefonische Voranmeldung zur Abstimmung eines Besuchstermins ist unbedingt erforderlich. Bitte wenden Sie sich dafür an die Rezeption des jeweiligen CBT-Wohnhauses.
4. Besuche können nur außerhalb der Grundpflege und Mahlzeiten stattfinden, um den gewohnten Tagesablauf der Bewohnerinnen und Bewohner nicht zu stören. Die Besuchszeiten erfragen Sie bitte beim jeweiligen CBT-Wohnhaus.
5. Vor Betreten des Besuchsraums erfolgt eine Besucherregistrierung samt Kurzscreening. Dokumentiert werden: Name des Besuchers, dessen Adresse und Telefonnummer sowie Name des besuchten Bewohners. Weiterhin werden Fragen zu Erkältungssymptomen, COVID-19 Infektion und nach Kontakten zu Personen mit COVID-19 gestellt und dokumentiert. Bei bestehenden Symptomen, COVID-19 Infektion oder Kontakt zu Personen mit COVID-19 in den letzten 14 Tagen kann kein Einlass gewährt werden.
6. Besucher erhalten eine Unterweisung zu erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen und die Ausstattung mit der behördlich definierten Schutzausrüstung durch unsere Mitarbeiter. Gerne kann der persönliche Mund-Nasen-Schutz mitgebracht werden.
7. Bitte beachten Sie, dass weiterhin Besuche auf dem Bewohnerzimmer nicht möglich sind. Es können Ausnahmen für nahestehende Personen (z. B. im Rahmen der Sterbebegleitung) im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden.
8. Besuche können nicht in Wohnhäusern stattfinden, in denen COVID-19-Infektionen bei Bewohnern oder Mitarbeitern festgestellt wurden.
Wir freuen uns, dass damit ein kleiner Schritt in Richtung „Normalität“ getan wurde und ein baldiges Wiedersehen mit Ihren Angehörigen möglich ist. Für Ihre Unterstützung, die vielen guten Wünsche und Ihre Geduld in den vergangenen Wochen und Monaten bedanken wir uns herzlich!

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